opencaselaw.ch

SBK 2026 71

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Graubünden · 2026-08-21 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Gegen A._____ wurden mehrere Betreibungen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend: Betreibungsamt Landquart) erhoben. In der Folge kam es zu Pfändungen. Es wurden am 19. Juni 2025, am

16. Dezember 2025, am 26. Februar 2026 und zuletzt am 30. April 2026 Pfändungsurkunden ausgestellt. In der Folge wurden Lohnpfändungen verfügt bzw. jeweils angezeigt. B. Zwischen B._____, einem Mitarbeiter des Betreibungsamts Landquart, und A._____ kam es in der Folge zu einem E-Mail-Wechsel betreffend die Lohnunterlagen für den Monat Mai 2026 beim ehemaligen bzw. bis Ende Mai 2026 aktuellen Arbeitgeber von A._____. Das Betreibungsamt Landquart holte beim ehemaligen Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen ein und informierte A._____ darüber, dass ein Betrag von CHF 4'615.05 bis am 3. Juli 2026 zu überweisen sei. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: Ich ersuche die Aufsichtsbehörde insbesondere, folgende Punkte zu prüfen: 1. Ob B._____ meinen ehemaligen Arbeitgeber überhaupt kontaktieren durfte. 2. Auf welche konkrete gesetzliche Grundlage sich diese Kontaktaufnahme stützte. 3. Weshalb mein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis, meinen ehemaligen Arbeitgeber nicht zu kontaktieren, ignoriert wurde. 4. Weshalb ich nicht zuerst direkt zur Einreichung der verlangten Unterlagen aufgefordert wurde, obwohl ich jederzeit bereit gewesen wäre, diese selbst einzureichen, anstatt ohne vorgängige Aufforderung meinen ehemaligen Arbeitgeber zu kontaktieren. 5. Weshalb mein ehemaliger Arbeitgeber kontaktiert wurde, obwohl ich dort nicht mehr angestellt war. 6. Welche Informationen meinem ehemaligen Arbeitgeber bekannt gegeben wurden. 7. Welche Informationen und Unterlagen von meinem ehemaligen Arbeitgeber verlangt wurden. 8. Weshalb mir diese Informationen trotz meiner schriftlichen Anfrage verweigert wurden.

3 / 9 9. Ob die Kontaktaufnahme notwendig, verhältnismässig und gesetzeskonform war.

10. Ob durch die Kontaktaufnahme meine Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 13 BV oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt wurden.

11. Ob B._____ seine Amtspflichten verletzt hat und aufsichtsrechtliche beziehungsweise disziplinarische Massnahmen angezeigt sind. Ich beantrage zudem, dass mir vollständige Kopien sämtlicher Schreiben, E-Mails, Aktennotizen und sonstiger Korrespondenz zugestellt werden, welche im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme meines ehemaligen Arbeitgebers erstellt oder versendet wurden. Sollte die Aufsichtsbehörde feststellen, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diese Kontaktaufnahme bestand oder dass gesetzliche Vorschriften verletzt wurden, beantrage ich, die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu treffen. D. Das Betreibungsamt Landquart beantragte mit Vernehmlassung vom

30. Juli 2026, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. E. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. F. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).

E. 1.2 Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]).

E. 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17

E. 1.4 Anfechtbar sind Anordnungen nur dann, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirksamen Berichtigung des gerügten Verfahrensfehler führt. Es braucht ein praktisches Interesse an der Prüfung der Frage, ob der angefochtene Entscheid der Vollstreckungsbehörde in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekt war. Der Gegenstand der Beschwerde bestimmt sich nicht nach den Anträgen, die der Beschwerdeführer vor der Aufsichtsbehörde stellt. Beschwerdeobjekt ist einzig die Anordnung, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall anficht (MAIER/VAGNATO, in Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 12). Es muss sich um eine individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Vollstreckungsbehörde handeln, welche einen bestimmten Sachverhalt betrifft. Mit der Anordnung muss das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt und die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen beeinträchtigt werden. Ob ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt es an einer anfechtbaren Anordnung, ist auf die Beschwerde aufgrund des Fehlens der Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Die Amtstätigkeit eines Vollstreckungsorgans im Allgemeinen ist nicht anfechtungsfähig. Allgemeine Anordnungen, generell-abstrakte Anweisungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von bereits getroffenen Anordnungen der Vollstreckungsbehörde sowie ehrverletzende Äusserungen und/oder störende Verhaltensweisen, zwischenmenschliche Missverständnisse und dergleichen können nicht angefochten werden. Die Beschwerde ist schliesslich ausgeschlossen, wenn die Verfügung unwiderrufbar ist bzw. nicht rückgängig gemacht werden kann. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise auch dann, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (MAIER/VAGNATO, a.a.O., Art. 17 N. 16; COMETTA/MÖCKLI in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 7 m.w.H.). Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit ist bspw. unzulässig (allgemein: BGE 144 III 433 E. 6.2.1; spezifisch für die Beschwerde nach Art. 17 f.: BGE 138 III 265 E. 3.2; 128 III 468 E. 2.3; 120 III 107 E. 2; BGer 5A_41/2019 E. 1.2; 5A_343/2016 E. 2.2). Mit Bezug auf die Feststellung blosser Pflichtwidrigkeiten fehlt es an einem praktischen Interesse (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N. 22).

E. 4 / 9 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Im Übrigen wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).

E. 5 / 9 2.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen aus, der Betreibungsbeamte B._____ hätte seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht kontaktieren dürfen, nachdem er ihm erklärt habe, dass die private und finanzielle Situation seinen ehemaligen Arbeitgeber nichts angehe und er erklärt habe, dass er mit der Kontaktnahme nicht einverstanden sei. Vielmehr hätte der Betreibungsbeamte ihn zuerst auffordern müssen, die Unterlagen einzureichen. Erst bei Weigerung oder einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte eine Kontaktnahme mit einem Dritten geprüft werden müssen (act. A.1). 2.2. Das Betreibungsamt Landquart hielt dazu mit Vernehmlassung vom

30. Juli 2026 fest, da weder eine anfechtbare Verfügung noch Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliege, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er seinen Pflichten bis April 2026 vorerst nachgekommen sei, dem Betreibungsamt weder die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mitgeteilt noch Unterlagen – namentlich die Lohnabrechnungen für April und Mai 2026 – nachgereicht oder die Lohnquote abgeliefert. Ebenso habe er es unterlassen, mitzuteilen, dass er inzwischen Krankentaggelder erhalte. Daher habe das Betreibungsamt die fehlenden Unterlagen direkt beim Arbeitgeber eingeholt. Diesem seien weder Angaben über den Bestand oder die Höhe der Forderung noch sonstige Informationen mitgeteilt worden. Aus den vom Arbeitgeber eingeholten Unterlagen habe sich ergeben, dass sich der Schuldner die Löhne für April und Mai 2026 auf ein neu eröffnetes Bankkonto habe auszahlen lassen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Saldo in bar bezogen und das Konto auf einen Minussaldo reduziert. Der Beschwerdeführer habe das Betreibungsamt über diese Änderungen nicht informiert. Das Betreibungsamt behalte sich ausdrücklich die Einleitung strafrechtlicher Schritte vor (act. A.2). 3.1. Vorliegend richtet sich die Beschwerde nicht gegen eine Verfügung des Betreibungsamts Landquart – der Beschwerdeführer bezeichnet kein Anfechtungsobjekt –, sondern gegen «das Verhalten des zuständigen Mitarbeiters». Zur Diskussion gestellt werden darin eine aus Sicht des Beschwerdeführers unzulässige Kontaktnahme mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers und als Folge davon die allfällige Feststellung von Amtspflichtverletzungen und die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen bzw. disziplinarischen Massnahmen. 3.2. Verfügungen des Betreibungsamts Landquart, welche dem Beschwerdeführer innert zehn Tagen vor Beschwerdeerhebung vom 1. Juli 2026 zugestellt worden sind und deren Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 1. Juli 2026

E. 6 / 9

gewährt worden wären, sind aus den dem Obergericht zugestellten Akten nicht

ersichtlich. Die vom Betreibungsamt zugestellten E-Mail-Korrespondenzen stellen

keine Verfügungen dar. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die im E-Mail

vom 1. Juli 2026 erwähnte Existenzminimumberechnung für den Mai 2026 ebenso

wenig wie die Aufforderung zur Überweisung von CHF 4'615.05 an das

Betreibungsamt Landquart (vgl. BA-act. E.I). Vielmehr bezieht sich der

Beschwerdeführer auf die Vorgehensweise des Betreibungsbeamten B._____ und

will ganz allgemein dessen Verhalten überprüft wissen. Darauf kann jedoch nicht

eingetreten werden, da die aufsichtsrechtliche Beschwerde nicht der blossen

Feststellung der Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines

Vollstreckungsorgans dienen kann. Vielmehr muss mit der Beschwerde nach

Art. 17 SchKG eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können

(BGE 138 III 265 E. 3.2; BGE 120 III 107 E. 2; Urteil des Bundesgerichts

5A_805/2018 vom 13. Juni 2019 E. 2.3). Diese wird hingegen weder verlangt noch

ist eine solche ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3.

Festzuhalten ist hingegen zu Handen des Beschwerdeführers, dass die

tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des pfändbaren Einkommens durch das

Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären sind. Allerdings gilt ein gemilderter

Untersuchungsgrundsatz, trifft doch den Schuldner im Rahmen dieser Abklärungen

eine Mitwirkungspflicht (WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N.

17). Das Betreibungsamt kann weitere Abklärungen treffen, wenn es aus objektiven

Gründen an der Sachverhaltsdarstellung des Schuldners Zweifel hegt. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Schuldner im Rahmen

einer Pfändung verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände einschliesslich

derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine

Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer

genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Auch Dritte, die

Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser

Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der

Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Aus den Akten geht hervor, dass der

Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift

offensichtlich nicht an der Pfändung seines seit April 2026 anfallenden Einkommens

– sei es gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder der Arbeitslosenkasse bzw.

der Krankenkasse – mitgewirkt hat. Inwiefern das Betreibungsamt Landquart unter

diesen Umständen trotz der gesetzlichen Pflicht von sich aus keine weiteren

Abklärungen hätte tätigen und den Arbeitgeber betreffend die Lohnabrechnungen

nicht hätte anfragen dürfen, ist daher nicht ersichtlich.

E. 7 / 9

3.4.1. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien sämtliche

Schreiben, E-Mails, Aktennotizen und sonstige Korrespondenz zuzustellen, welche

im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme seines ehemaligen Arbeitgebers

erstellt oder versendet worden seien (act. A.1 S. 3), ist festzuhalten, dass gemäss

Art. 8a Abs. 1 SchKG jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle

und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge

daraus geben lassen kann. Entgegen dem Wortlaut erstreckt sich das

Einsichtsrecht nicht nur auf die Protokolle und Register, sondern auf alle Akten, die

das Amt in Besitz hat (BGE 110 III 49 E. 4; BGE 93 III 4 E. 1; Urteil des

Bundesgerichts 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3.4.2). Neben der

eigentlichen Akteneinsicht besteht gleichwertig ein Anspruch auf Auszüge aus den

Protokollen und Registern, was insbesondere auch das Kopieren der übrigen Akten

umfasst (MÖCKLI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, Art. 17

N. 6). Dieser Anspruch findet allerdings dort seine Grenze, wo dem Amt ein

unzumutbarer Aufwand entstehen würde (BGE 110 III 49 E. 4). Das Recht auf

Akteneinsicht beinhaltet aber nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe (PETER,

in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N. 28).

3.4.2. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die

Akteneinsicht verweigert worden wäre. Ein abschlägiger Entscheid liegt weder vor

noch ist ersichtlich, dass das Betreibungsamt Landquart auf ein Ersuchen nicht

reagiert hätte. Vielmehr geht aus den vom Betreibungsamt Landquart eingereichten

Akten hervor, dass der Beschwerdeführer ein solches Anliegen erstmals mit E-Mail

vom 1. Juli 2026 – also gleichentags wie die vorliegende Beschwerdeeingabe –

überhaupt beim Betreibungsamt Landquart vorgebracht hat. Unter diesen

Umständen liegt auch kein Anfechtungsobjekt bzw. keine Unterlassung vor, welche

Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 SchKG sein könnte. Auf

die

Beschwerde

ist

auch

diesbezüglich

nicht

einzutreten.

Sofern

der

Beschwerdeführer eine Zustellung von Aktenkopien verlangen sollte, ist lediglich

am Rande anzumerken, dass ihm dafür (auch vorschussweise) Gebühren gestützt

auf Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG (SR 281.35) auferlegt werden könnten.

4.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ein aufsichtsrechtliches Handeln

des Obergerichts gegenüber dem Betreibungsamt Landquart beantragt, ist darauf

hinzuweisen, dass Verfahren gegen Betreibungsbeamte den Regeln von

Art. 18 EGzSchKG folgen und nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach

Art. 17 SchKG sind. In einem Verfahren nach Art. 18 ff. EGzSchKG kommen einem

Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter keinerlei Parteirechte zu, handelt es sich

E. 8 / 9 hierbei doch lediglich um einen Rechtsbehelf. Somit ist auf das entsprechende Begehren ebenfalls nicht einzutreten. 5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). 7. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

E. 9 / 9 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. August 2026 mitgeteilt am 25. August 2026 Referenz SBK 26 71 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Aufsichtsbeschwerde

2 / 9 Sachverhalt A. Gegen A._____ wurden mehrere Betreibungen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend: Betreibungsamt Landquart) erhoben. In der Folge kam es zu Pfändungen. Es wurden am 19. Juni 2025, am

16. Dezember 2025, am 26. Februar 2026 und zuletzt am 30. April 2026 Pfändungsurkunden ausgestellt. In der Folge wurden Lohnpfändungen verfügt bzw. jeweils angezeigt. B. Zwischen B._____, einem Mitarbeiter des Betreibungsamts Landquart, und A._____ kam es in der Folge zu einem E-Mail-Wechsel betreffend die Lohnunterlagen für den Monat Mai 2026 beim ehemaligen bzw. bis Ende Mai 2026 aktuellen Arbeitgeber von A._____. Das Betreibungsamt Landquart holte beim ehemaligen Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen ein und informierte A._____ darüber, dass ein Betrag von CHF 4'615.05 bis am 3. Juli 2026 zu überweisen sei. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: Ich ersuche die Aufsichtsbehörde insbesondere, folgende Punkte zu prüfen: 1. Ob B._____ meinen ehemaligen Arbeitgeber überhaupt kontaktieren durfte. 2. Auf welche konkrete gesetzliche Grundlage sich diese Kontaktaufnahme stützte. 3. Weshalb mein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis, meinen ehemaligen Arbeitgeber nicht zu kontaktieren, ignoriert wurde. 4. Weshalb ich nicht zuerst direkt zur Einreichung der verlangten Unterlagen aufgefordert wurde, obwohl ich jederzeit bereit gewesen wäre, diese selbst einzureichen, anstatt ohne vorgängige Aufforderung meinen ehemaligen Arbeitgeber zu kontaktieren. 5. Weshalb mein ehemaliger Arbeitgeber kontaktiert wurde, obwohl ich dort nicht mehr angestellt war. 6. Welche Informationen meinem ehemaligen Arbeitgeber bekannt gegeben wurden. 7. Welche Informationen und Unterlagen von meinem ehemaligen Arbeitgeber verlangt wurden. 8. Weshalb mir diese Informationen trotz meiner schriftlichen Anfrage verweigert wurden.

3 / 9 9. Ob die Kontaktaufnahme notwendig, verhältnismässig und gesetzeskonform war.

10. Ob durch die Kontaktaufnahme meine Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 13 BV oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt wurden.

11. Ob B._____ seine Amtspflichten verletzt hat und aufsichtsrechtliche beziehungsweise disziplinarische Massnahmen angezeigt sind. Ich beantrage zudem, dass mir vollständige Kopien sämtlicher Schreiben, E-Mails, Aktennotizen und sonstiger Korrespondenz zugestellt werden, welche im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme meines ehemaligen Arbeitgebers erstellt oder versendet wurden. Sollte die Aufsichtsbehörde feststellen, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diese Kontaktaufnahme bestand oder dass gesetzliche Vorschriften verletzt wurden, beantrage ich, die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu treffen. D. Das Betreibungsamt Landquart beantragte mit Vernehmlassung vom

30. Juli 2026, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. E. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. F. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.2. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). 1.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17

4 / 9 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Im Übrigen wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). 1.4. Anfechtbar sind Anordnungen nur dann, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirksamen Berichtigung des gerügten Verfahrensfehler führt. Es braucht ein praktisches Interesse an der Prüfung der Frage, ob der angefochtene Entscheid der Vollstreckungsbehörde in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekt war. Der Gegenstand der Beschwerde bestimmt sich nicht nach den Anträgen, die der Beschwerdeführer vor der Aufsichtsbehörde stellt. Beschwerdeobjekt ist einzig die Anordnung, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall anficht (MAIER/VAGNATO, in Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 12). Es muss sich um eine individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Vollstreckungsbehörde handeln, welche einen bestimmten Sachverhalt betrifft. Mit der Anordnung muss das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt und die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen beeinträchtigt werden. Ob ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt es an einer anfechtbaren Anordnung, ist auf die Beschwerde aufgrund des Fehlens der Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Die Amtstätigkeit eines Vollstreckungsorgans im Allgemeinen ist nicht anfechtungsfähig. Allgemeine Anordnungen, generell-abstrakte Anweisungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von bereits getroffenen Anordnungen der Vollstreckungsbehörde sowie ehrverletzende Äusserungen und/oder störende Verhaltensweisen, zwischenmenschliche Missverständnisse und dergleichen können nicht angefochten werden. Die Beschwerde ist schliesslich ausgeschlossen, wenn die Verfügung unwiderrufbar ist bzw. nicht rückgängig gemacht werden kann. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise auch dann, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (MAIER/VAGNATO, a.a.O., Art. 17 N. 16; COMETTA/MÖCKLI in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 7 m.w.H.). Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit ist bspw. unzulässig (allgemein: BGE 144 III 433 E. 6.2.1; spezifisch für die Beschwerde nach Art. 17 f.: BGE 138 III 265 E. 3.2; 128 III 468 E. 2.3; 120 III 107 E. 2; BGer 5A_41/2019 E. 1.2; 5A_343/2016 E. 2.2). Mit Bezug auf die Feststellung blosser Pflichtwidrigkeiten fehlt es an einem praktischen Interesse (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N. 22).

5 / 9 2.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen aus, der Betreibungsbeamte B._____ hätte seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht kontaktieren dürfen, nachdem er ihm erklärt habe, dass die private und finanzielle Situation seinen ehemaligen Arbeitgeber nichts angehe und er erklärt habe, dass er mit der Kontaktnahme nicht einverstanden sei. Vielmehr hätte der Betreibungsbeamte ihn zuerst auffordern müssen, die Unterlagen einzureichen. Erst bei Weigerung oder einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte eine Kontaktnahme mit einem Dritten geprüft werden müssen (act. A.1). 2.2. Das Betreibungsamt Landquart hielt dazu mit Vernehmlassung vom

30. Juli 2026 fest, da weder eine anfechtbare Verfügung noch Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliege, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er seinen Pflichten bis April 2026 vorerst nachgekommen sei, dem Betreibungsamt weder die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mitgeteilt noch Unterlagen – namentlich die Lohnabrechnungen für April und Mai 2026 – nachgereicht oder die Lohnquote abgeliefert. Ebenso habe er es unterlassen, mitzuteilen, dass er inzwischen Krankentaggelder erhalte. Daher habe das Betreibungsamt die fehlenden Unterlagen direkt beim Arbeitgeber eingeholt. Diesem seien weder Angaben über den Bestand oder die Höhe der Forderung noch sonstige Informationen mitgeteilt worden. Aus den vom Arbeitgeber eingeholten Unterlagen habe sich ergeben, dass sich der Schuldner die Löhne für April und Mai 2026 auf ein neu eröffnetes Bankkonto habe auszahlen lassen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Saldo in bar bezogen und das Konto auf einen Minussaldo reduziert. Der Beschwerdeführer habe das Betreibungsamt über diese Änderungen nicht informiert. Das Betreibungsamt behalte sich ausdrücklich die Einleitung strafrechtlicher Schritte vor (act. A.2). 3.1. Vorliegend richtet sich die Beschwerde nicht gegen eine Verfügung des Betreibungsamts Landquart – der Beschwerdeführer bezeichnet kein Anfechtungsobjekt –, sondern gegen «das Verhalten des zuständigen Mitarbeiters». Zur Diskussion gestellt werden darin eine aus Sicht des Beschwerdeführers unzulässige Kontaktnahme mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers und als Folge davon die allfällige Feststellung von Amtspflichtverletzungen und die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen bzw. disziplinarischen Massnahmen. 3.2. Verfügungen des Betreibungsamts Landquart, welche dem Beschwerdeführer innert zehn Tagen vor Beschwerdeerhebung vom 1. Juli 2026 zugestellt worden sind und deren Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 1. Juli 2026

6 / 9 gewährt worden wären, sind aus den dem Obergericht zugestellten Akten nicht ersichtlich. Die vom Betreibungsamt zugestellten E-Mail-Korrespondenzen stellen keine Verfügungen dar. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die im E-Mail vom 1. Juli 2026 erwähnte Existenzminimumberechnung für den Mai 2026 ebenso wenig wie die Aufforderung zur Überweisung von CHF 4'615.05 an das Betreibungsamt Landquart (vgl. BA-act. E.I). Vielmehr bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Vorgehensweise des Betreibungsbeamten B._____ und will ganz allgemein dessen Verhalten überprüft wissen. Darauf kann jedoch nicht eingetreten werden, da die aufsichtsrechtliche Beschwerde nicht der blossen Feststellung der Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans dienen kann. Vielmehr muss mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können (BGE 138 III 265 E. 3.2; BGE 120 III 107 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_805/2018 vom 13. Juni 2019 E. 2.3). Diese wird hingegen weder verlangt noch ist eine solche ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3. Festzuhalten ist hingegen zu Handen des Beschwerdeführers, dass die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des pfändbaren Einkommens durch das Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären sind. Allerdings gilt ein gemilderter Untersuchungsgrundsatz, trifft doch den Schuldner im Rahmen dieser Abklärungen eine Mitwirkungspflicht (WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 17). Das Betreibungsamt kann weitere Abklärungen treffen, wenn es aus objektiven Gründen an der Sachverhaltsdarstellung des Schuldners Zweifel hegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Schuldner im Rahmen einer Pfändung verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Auch Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich nicht an der Pfändung seines seit April 2026 anfallenden Einkommens

– sei es gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder der Arbeitslosenkasse bzw. der Krankenkasse – mitgewirkt hat. Inwiefern das Betreibungsamt Landquart unter diesen Umständen trotz der gesetzlichen Pflicht von sich aus keine weiteren Abklärungen hätte tätigen und den Arbeitgeber betreffend die Lohnabrechnungen nicht hätte anfragen dürfen, ist daher nicht ersichtlich.

7 / 9 3.4.1. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien sämtliche Schreiben, E-Mails, Aktennotizen und sonstige Korrespondenz zuzustellen, welche im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme seines ehemaligen Arbeitgebers erstellt oder versendet worden seien (act. A.1 S. 3), ist festzuhalten, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen kann. Entgegen dem Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die Protokolle und Register, sondern auf alle Akten, die das Amt in Besitz hat (BGE 110 III 49 E. 4; BGE 93 III 4 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3.4.2). Neben der eigentlichen Akteneinsicht besteht gleichwertig ein Anspruch auf Auszüge aus den Protokollen und Registern, was insbesondere auch das Kopieren der übrigen Akten umfasst (MÖCKLI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, Art. 17 N. 6). Dieser Anspruch findet allerdings dort seine Grenze, wo dem Amt ein unzumutbarer Aufwand entstehen würde (BGE 110 III 49 E. 4). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet aber nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe (PETER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 8a N. 28). 3.4.2. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert worden wäre. Ein abschlägiger Entscheid liegt weder vor noch ist ersichtlich, dass das Betreibungsamt Landquart auf ein Ersuchen nicht reagiert hätte. Vielmehr geht aus den vom Betreibungsamt Landquart eingereichten Akten hervor, dass der Beschwerdeführer ein solches Anliegen erstmals mit E-Mail vom 1. Juli 2026 – also gleichentags wie die vorliegende Beschwerdeeingabe – überhaupt beim Betreibungsamt Landquart vorgebracht hat. Unter diesen Umständen liegt auch kein Anfechtungsobjekt bzw. keine Unterlassung vor, welche Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 SchKG sein könnte. Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten. Sofern der Beschwerdeführer eine Zustellung von Aktenkopien verlangen sollte, ist lediglich am Rande anzumerken, dass ihm dafür (auch vorschussweise) Gebühren gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG (SR 281.35) auferlegt werden könnten. 4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ein aufsichtsrechtliches Handeln des Obergerichts gegenüber dem Betreibungsamt Landquart beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren gegen Betreibungsbeamte den Regeln von Art. 18 EGzSchKG folgen und nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG sind. In einem Verfahren nach Art. 18 ff. EGzSchKG kommen einem Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter keinerlei Parteirechte zu, handelt es sich

8 / 9 hierbei doch lediglich um einen Rechtsbehelf. Somit ist auf das entsprechende Begehren ebenfalls nicht einzutreten. 5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). 7. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]